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Ruth Hagen, wissenschaftliche Mitarbeiterin Politik und Grundlagen

Versicherungsverträge

KLV-Änderung: Viel Aufwand für wenig Nutzen?

Anfang Juli kommunizierte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) seinen Beschluss zur KLV-Änderung. Dieser beinhaltete einerseits eine Senkung der Beiträge der Krankenversicherer an die Leistungen der ambulanten Pflege um 3,6 % sowie andererseits eine Anpassung der Prozesse im Rahmen der ärztlichen Verordnung und der Bedarfsmeldung.

Anpassungen der Prozesse und der Beiträge

Obwohl die Senkung der KLV-Beiträge Bestandteil des in die Vernehmlassung gegebenen Entwurfs der KLV war, gingen die meisten Akteure davon aus, dass diese nicht in dieser Form umgesetzt würde.
Bald wurde Spitex Schweiz von den Software-Anbietern darauf aufmerksam gemacht, dass die neuen KLV-Beiträge so festgesetzt waren, dass bei der Rechnungsstellung (in 5-Minuten-Einheiten) keine runden 5-Rappen-Beiträge resultierten. Erst durch Nachhaken erreichte Spitex Schweiz, dass das BAG neue, verbindliche Regeln zur Rundung der Rechnungsbeträge bekannt gab. Die Umsetzung dieser Regeln führte zu aufwendigen Umprogrammierungen in den Spitex-Softwares, deren Kosten schlussendlich auf die Spitex-Organisationen zurückfielen. Durch eine besser durchdachte und berechnete Senkung mit 5-Rappen-Beträgen pro 5-Minuten-Einheit wären sehr viel Aufwand und Kosten vermieden worden.

Die zweite für die Spitex bedeutende Änderung der KLV betraf die Prozesse. Eine ärztliche Anordnung bleibt für alle Spitex-Leistungen notwendig, bei KLV-A- und KLV-C-Leistungen muss die Bedarfsmeldung jedoch nicht mehr vom Arzt unterzeichnet werden. Was auf den ersten Blick wie eine Erleichterung aussah, entpuppte sich beim näheren Hinschauen als zu aufwendig und kompliziert für die Umsetzung in den bestehenden Prozessen.

Spitex Schweiz empfahl deshalb den Spitex-Organisationen, die Prozesse zum jetzigen Zeitpunkt nicht anzupassen, da dies mit mehr Aufwand als Nutzen verbunden wäre. Entsprechend informierte Spitex Schweiz das BAG, die Hausärzte und die Versicherer. Mit der Einführung des SHIP-Standards (elektronische Bedarfsmeldung), die im Laufe des Jahres 2020 erwartet wird, soll jedoch eine Umsetzung möglich sein.

Tarifvertrag IV/UV/MV: Knifflige Umsetzungsprobleme

Seit dem 1. Januar 2019 ist der Tarifvertrag IV/UV/MV in Kraft. Aufgrund der ungeklärten technischen Fragen wurde für die Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung eine Übergangsfrist bis zum Sommer 2019 gewährt. Kurz vor Inkrafttreten des Tarifvertrags meldete die Unfallversicherung, dass für die Abrechnung von Leistungen für UV-Klienten, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, spezifische Bestimmungen zur Anwendung kommen müssten, die so nicht im Tarifvertrag festgehalten waren. Da es sich um eine sehr kleine Gruppe von Klienten handelt, wäre eine entsprechende Anpassung der Software aufwendig gewesen. So handelte Spitex Schweiz mit den Unfallversicherern eine Kompromisslösung aus, die sich jedoch als nicht optimal herausstellte. Die Abklärungen für eine bessere und umsetzbare Lösung sind am Laufen.

Die im Tarifvertrag vorgesehene Überprüfung der Kostenparameter, welche dereinst die Grundlage für eine Neuverhandlung der Tarife bilden soll, läuft. In einem ersten Schritt wurde im Rahmen eines externen Prüfmandats eine Analyse der Daten der teilnehmenden Spitex-Organisationen durchgeführt. Um möglichst bald vergleichbare Daten in der gewünschten Qualität zu erhalten, wurde beschlossen, dass die am Projekt teilnehmenden Spitex-Organisationen per 1.1.2020 das neue Finanzmanual (zumindest im Bereich Zeit- und Leistungserfassung) einführen sollen.